Bestellerprinzip
Vereinfacht ausgedrückt besagt das Bestellerprinzip, dass der Besteller (Auftraggeber) für die Bestellung (Auftrag) bezahlt („Wer bestellt, soll bezahlen“).
Beauftragt der Vermieter einen Makler und dies führt zur Vertragsunterzeichnung, muss dieser folglich die Courtage entrichten.
Eine Provisionspflicht des Mieters kommt nur dann in Betracht, wenn dieser den Makler in Schriftform beauftragt und es zum Vertragsabschluss kommt.
Das Bestellerprinzip findet jedoch nur auf die Vermietung von Wohnraum Anwendung.
Vor der Neuregelung (Juni 2015) konnte der Vermieter einen Makler mit der Vermittlung betrauen und dem Mieter die resultierende Courtage in Rechnung stellen.