Tippgeberprovision

Wir belohnen Ihr Wissen

Bekannte, Verwandte, Nachbarn oder Vermieter haben Ihnen von Verkaufsplänen ihres Hauses oder ihrer Wohnung erzählt? Erzählen Sie uns davon! Führt Ihr Tipp zum Verkauf der benannten Immobilie durch uns, ist uns das viel wert.
Beim Finden der passenden Immobilie spielt ein kleiner Wissensvorsprung oft eine große Rolle. Um unsere Interessenten und Kunden persönlich gut beraten zu können und den besten Wissensvorsprung gewährleisten zu können, ist jeder Tipp für uns wertvoll.

Wir haben einige Suchinteressenten in unserer Kundenkartei, die noch auf der Suche nach der richtigen Immobilie sind.

Es wäre dabei nicht erforderlich, dass wir Ihren Namen dem Abgeber bekannt geben. Gerne nehmen wir Ihren Tipp auch anonym auf. Ihre Daten würden wir selbstverständlich mit äußerster Diskretion behandeln.
Wichtig ist, dass das Haus, die Wohnung oder das Grundstück noch nicht öffentlich  zum Verkauf angeboten wird, zum Beispiel im Internet, in der Zeitung, mit Hilfe von Verkaufsschildern oder anderen Verkaufsmaßnahmen.

Wir setzen uns mit dem Eigentümer in Verbindung und vereinbaren einen Termin für ein unverbindliches Informationsgespräch.


Wenn der Eigentümer uns den Alleinauftrag zum Verkauf der Immobilie erteilt, beginnt die Vermarktung. Sie erhalten von uns eine schriftliche Bestätigung über die Vereinbarung einer Tippgeber-Prämie, sobald wir einen Makleralleinauftrag mit dem Eigentümer geschlossen haben.  

Die Tippgeber-Prämie wird innerhalb einer Woche ausbezahlt, sobald die Maklerprovision vollständig an uns überwiesen wurde. Wir behalten uns das Recht vor, Objekttipps ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Bei mehreren Tipps zu einem Objekt, erhält nur der erste Tippgeber die Vergütung, wenn die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind. 

Für die entsprechende Endversteuerung Ihrer Provision sind Sie selbst verantwortlich. Die Tippgeber-Provision ist als sonstige Einnahme zu versteuern, wenn sie den einmaligen Freibetrag von 256,00 Euro p.a. erreicht (§ 22 Abs. 3 EStG). Sofern Sie nicht regelmäßig als Tippgeber handeln, sind Sie von der Umsatzsteuer befreit, weil kein unternehmerisches Handeln vorliegt (§ 1 Abs. 1 UStG).