E-Auto: Stromanschluss

Achtung: Aus § 21 Abs. 5 Nr. 6 WEG folgt kein Anspruch auf den Stromanschluss für ein E-Auto

  1. Hat ein Wohnungseigentümer ein elektrisch betriebenes Fahrzeug (ein reines Batterieelektrofahrzeug, ein von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug oder ein Brennstoffzellenfahrzeug), wird er darüber nachdenken, ob er dieses auch oder sogar vor allem im Bereich der Wohnungseigentumsanlage aufladen kann. Dazu bedarf es – ist die Lademöglichkeit nicht bereits bauseitig hergestellt worden – der Erstellung einer Lademöglichkeit (entweder eine für alle Wohnungseigentümer zugängliche Ladesäule oder Ladesäulen, welche nur einem einzelnen Kfz-Stellplatz dienen).
  2. Um sich eine Lademöglichkeit zu verschaffen, muss derjenige, dem als Teileigentum ein Kfz-Stellplatz zugewiesen ist, regelmäßig auf Teile des gemeinschaftlichen Eigentums baulich einwirken. Einfach ist es, wenn die Gemeinschaftsordnung dieses Recht bereits vermittelt (das wäre auch für ein Sondernutzungsrecht vereinbar). Bestehen diese Vereinbarungen nicht, so ist unsicher, was gilt. Wie bereits ausgeführt wäre vorstellbar, eine sehr alte Bestimmung entsprechend auf die Duldung aller Maßnahmen anzuwenden, die zur Herstellung einer Lademöglichkeit notwendig sind. Wäre es so, könnte ein Wohnungseigentümer grundsätzlich die Duldung der Herstellung einer Lademöglichkeit verlangen, müsste der Verwalter die Erklärungen abgeben, die zur Vornahme erforderlich sind, und der Wohnungseigentümer, zu dessen Gunsten eine Maßnahme getroffen wird, wäre allein zum Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens bzw. der Einbaukosten verpflichtet. So sehe ich es etwa und werbe dafür – sofern es keine Probleme mit dem Lastenmanagement gibt. Sieht man es aber nicht so (eine höchstrichterliche Rechtsprechung liegt nicht vor), muss man fragen, ob es sich bei der Herstellung einer Lademöglichkeit um eine Maßnahme der Modernisierung handelt oder um eine bauliche Veränderung. Richtig ist es hier, die Herstellung als eine Maßnahme der Modernisierung zu sehen.
  3. Werden mehrere Kraftfahrzeuge (Kfz) an das im gemeinschaftlichen Eigentum stehende Stromnetz angeschlossen und über Stunden betankt, ist das Stromnetz schnell überlastet. An einer „Schuko-Dose“ (Schuko steht für „Schutz-Kontakt“ und bezeichnet ein System von Steckern und Steckdosen) lädt man über Nacht ca. 24 kWh, also genug für (reale) 100km nach. Erheblich schneller geht es mit 16 A/400 V Drehstrom (11 kW), da lädt man über Nacht voll – 50km Reichweite pro Stunde. Die mögliche Ladeleistung wird freilich durch die freie Kapazität des Hauses begrenzt. Eine normale Haussicherung mit 35 A liefert 24.150 Watt = 24 kW. Das ist zu wenig, um ein E-Auto mit 22 kW zu laden; wenn gleichzeitig ein Herd oder Wasserkocher eingeschaltet wird, wird mindestens eine Phase überlastet. Durch Lastmanagementsysteme kann diesem Problem begegnet werden. Dies bedeutet Maßnahmen zur Anpassung des elektrischen Leistungsbedarfs an die verfügbaren Kapazitäten. Ferner muss in der Regel der Stromverbrauch gemessen werden. Der entnommene Strom kann etwa mittels RFID-Chipkarten oder entsprechenden RFID-Anhängern abgerechnet werden.
  4. Stehen die Stellplätze, denen eine Lademöglichkeit verschafft werden soll, im gemeinschaftlichen Eigentum – dies gilt auch für einen Stellplatz, dessen Fläche einem Sondernutzungsrecht unterliegt –, kann die Herstellung einer Lademöglichkeit im geltenden Recht nicht verlangt werden: Ein Wohnungseigentümer hat auf eine Modernisierung des gemeinschaftlichen Eigentums zurzeit keinen Anspruch. Die Wohnungseigentümer können die Herstellung einer Lademöglichkeit, finden sich genügend Wohnungseigentümer zusammen, aber natürlich mehrheitlich beschließen. Notwendig, aber auch ausreichend ist eine Beschlussmehrheit von ¾ aller stimmberechtigten Wohnungseigentümer, die von mehr als der Hälfte aller Miteigentumsanteile getragen wird.
  28. Juni 2019