Veräußerungszustimmung des Verwalters

Die erteilte Zustimmung des Verwalters oder eines Dritten zur Veräußerung eines Wohnungseigentums wird unwiderruflich, sobald die schuldrechtliche Vereinbarung über die Veräußerung (zum Beispiel Kaufvertrag) wirksam geworden ist.

Hintergrund: Verwalter widerruft Veräußerungszustimmung

Die Teilungserklärung einer Wohnungseigentümergemeinschaft sieht vor, dass die Veräußerung eines Wohnungseigentums der Zustimmung des Verwalters bedarf.

Ein Wohnungseigentümer verkaufte vier Wohnungen. Im notariellen Kaufvertrag wurde zugleich die Auflassung erklärt. Der Verwalter erteilte gegenüber dem Notar zunächst seine Zustimmung zur Veräußerung. Zu Gunsten des Erwerbers wurde eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen.

Sodann widerrief der Verwalter am 11.7.2016 seine Veräußerungszustimmung gegenüber dem Notar und teilte dies dem Grundbuchamt mit. Am 6.9.2016 beantragte der Notar, die Auflassung im Grundbuch einzutragen.

Das Grundbuchamt lehnt nun ab, die Eigentumsumschreibung einzutragen, da es an der erforderlichen Verwalterzustimmung fehle.

Entscheidung: Kein Widerruf mehr, sobald Kaufvertrag wirksam ist

Das Grundbuchamt darf die Eigentumsumschreibung nicht wegen fehlender Veräußerungszustimmung des Verwalters ablehnen. Der Widerruf der Verwalterzustimmung hat nicht zu deren Unwirksamkeit geführt. Das Grundbuchamt darf die Eintragung daher nicht von der Vorlage einer erneuten Zustimmungserklärung abhängig machen.

Zustimmung zu Verpflichtungsgeschäft und Erfüllungsgeschäft erforderlich

Die Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentums ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Deren Voraussetzungen und Wirksamkeit sind nach den §§ 182 ff. BGB zu beurteilen. Die vorherige Zustimmung (Einwilligung) ist nach § 183 Satz 1 BGB bis zur Vornahme des Rechtsgeschäfts widerruflich, soweit sich aus dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis nicht ein anderes ergibt.

Die Eintragung des Erwerbers von Wohnungseigentum setzt neben dem schuldrechtlichen Kausalgeschäft, das die Verpflichtung zur Veräußerung enthält (hier: Kaufvertrag), auch eine Einigung über den Übergang des Wohnungseigentums auf den Erwerber (Auflassung) voraus. Wenn ein Zustimmungsvorbehalt gemäß § 12 WEG vereinbart ist, ist deshalb die Zustimmung des Verwalters für beide Verträge – Kaufvertrag und Auflassung – erforderlich.

Die Einwilligung des Zustimmungsverpflichteten zu dem Vertrag, mit dem sich der Wohnungseigentümer zu einer Übertragung des Wohnungseigentums auf den Erwerber verpflichtet (Verpflichtungsgeschäft, Kausalgeschäft), ist bis zum Vertragsschluss widerruflich.

Bisher umstritten: Bis wann ist Veräußerungszustimmung widerruflich?

Umstritten ist allerdings, ob und wenn ja bis zu welchem Zeitpunkt die Zustimmung zum dinglichen Rechtsgeschäft (Erfüllungsgeschäft), also zu der Verfügung des Wohnungseigentümers über das Wohnungseigentum, widerrufen werden kann.

Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass die Einwilligung widerruflich ist, bis die dingliche Einigung nach § 873 Abs. 2 BGB bindend geworden und der Eintragungsantrag gestellt worden ist. Dann würde es hier an einer wirksamen Veräußerungszustimmung fehlen.

Nach anderer Ansicht ist die Zustimmung bereits dann unwiderruflich, wenn sie wirksam geworden ist.

Nach einer dritten Ansicht kann eine wirksam gewordene Zustimmung nach Abschluss des zur Veräußerung verpflichtenden Vertrages nicht mehr widerrufen werden.

Wirksamer Kaufvertrag verhindert Widerruf der Zustimmung

Der dritten Ansicht folgt der BGH. Das führt im vorliegenden Fall dazu, dass der Verwalter seine Zustimmung nicht mehr wirksam widerrufen konnte.

Ungeachtet der rechtlichen Unterscheidung von Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäft ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass die Veräußerung einen Gesamtvorgang darstellt, dem der zur Zustimmung Berufene (hier: der Verwalter) nur einheitlich entweder zustimmen oder die Zustimmung versagen kann. 

Wenn der Verwalter die Veräußerungszustimmung nach dem Abschluss des Kaufvertrages noch widerrufen könnte, wäre der Veräußerer im Falle des Widerrufs verpflichtet, einen Vertrag zu erfüllen, den er nicht (mehr) erfüllen könnte. Der Erwerber wiederum liefe Gefahr, dass der Kaufpreis zu einem Zeitpunkt fällig wird, zu dem nicht sichergestellt ist, dass alle Voraussetzungen für die Vertragsdurchführung gegeben sind.

Zustimmung muss vorher sorgfältig geprüft werden

Auch angesichts von Sinn und Zweck von § 12 WEG ist es nicht erforderlich, dem zur Zustimmung Verpflichteten den Widerruf seiner zur Veräußerung des Wohnungseigentums erteilten Zustimmung in Bezug auf das dingliche Rechtsgeschäft zu ermöglichen. Der Zustimmungspflichtige hat es in der Hand, vor Erteilung der Zustimmung zu prüfen, ob wichtige Gründe für deren Verweigerung vorliegen. Und auch wenn ihm Versagungsgründe erst nach Erteilung der Zustimmung bekannt werden, ist er nicht schutzwürdiger als der Veräußerer, der bei einem möglichen Widerruf der Zustimmung seine wirksam bleibende schuldrechtliche Verpflichtung zur Übertragung des Wohnungseigentums nicht mehr erfüllen könnte. 

Quelle: BGH, Beschluss v. 6.12.2018, V ZB 134/17

  25. April 2019