WEG-Reform – das wird diskutiert
Der Diskussionsentwurf zur WEG-Reform schlägt Änderungen des Wohnungseigentumsgesetzes in zahlreichen Bereichen vor. Die wesentlichen Punkte sollen kurz vorgestellt werden:
Neue Rechtsfigur „Werdende Wohnungseigentümergemeinschaft“
Bei neu errichteten Wohnanlagen kann die Eigentumsumschreibung vom Bauträger auf den Erwerber zum Teil mehrere Jahre dauern. Hier soll die von der Rechtsprechung entwickelte Rechtsfigur „werdende Wohnungseigentümergemeinschaft“ künftig für mehr Rechtssicherheiten in den Gemeinschaften sorgen.
Kostenverteilung bei baulichen Veränderungen am Gemeinschaftseigentum
Wohnungseigentümern soll es ermöglicht werden, nicht nur die unmittelbaren Kosten einer Maßnahme, sondern auch deren Folgekosten per Mehrheitsbeschluss einzelnen Eigentümern aufzuerlegen. Außerdem soll ein einzelner Eigentümer, der eine bauliche Veränderung am Gemeinschaftseigentum durchführt, sämtliche Kosten einschließlich der Folgekosten tragen.
Quorum für bauliche Veränderungen
Bauliche Maßnahmen, die im Interesse der Gemeinschaft liegen, sollen nicht mehr der Einstimmigkeit unterliegen. Vorgesehen ist ein Quorum von drei Vierteln der von einer Maßnahme beeinträchtigten Eigentümer und mehr als der Hälfte der Miteigentumsanteile.
Für Modernisierungsmaßnahmen, Einbruchschutz, Einrichtung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge und Maßnahmen für Barrierefreiheit ist ein Quorum von zwei Dritteln der Eigentümer und mehr als der Hälfte der Miteigentumsanteile vorgesehen.
Allstimmigkeit soll nur erforderlich sein für Maßnahmen, die die Eigenart der Wohnanlage ändern oder einen Wohnungseigentümer gegenüber anderen unbillig beeinträchtigen.
Für Maßnahmen der modernisierenden Instandsetzung soll weiterhin ein einfacher Mehrheitsbeschluss reichen.
Erleichterte Beschlussfähigkeit
Eigentümerversammlungen sollen unabhängig von der Zahl der anwesenden oder vertretenen Eigentümer beschlussfähig sein, wenn zuvor in der Einberufung darauf hingewiesen wurde.
Rechte von Mehrheitseigentümern beschränkt
Wird ein Verwalter durch das Gericht eingesetzt, soll dafür eine Mindestfrist festlegt werden können, innerhalb derer der Verwalter nicht ohne wichtigen Grund abberufen werden kann. Mehrheitseigentümer sollen so daran gehindert werden, einen ihnen unliebsamen vom Gericht bestellten Verwalter, sogleich wieder abzusetzen.
Flexibler Verwaltungsbeirat
Eigentümer sollen künftig über die Zahl der Beiratsmitglieder selbst entscheiden können. Der Beirat in Gemeinschaften mit 20 oder mehr Eigentümern soll aber mindestens aus drei Mitgliedern bestehen.
Die Amtszeit der Beiräte soll auf höchstens vier Jahre begrenzt werden, bei der Möglichkeit einer unbeschränkten Wiederwahl. Im Gesetz soll klargestellt werden, dass die Beiratsmitglieder von der Gemeinschaft Aufwendungsersatz verlangen können.
Anfechtungsklagen
Um den Rechtsschutz der Wohnungseigentümer zu verbessern, soll das Gericht bei Anfechtungsklagen künftig die Möglichkeit erhalten, angefochtene Beschlüsse im Wege einer einstweiligen Anordnung außer Vollzug zu setzen.
Mietrecht und WEG bei baulichen Maßnahmen
Es soll das Recht der baulichen Maßnahmen im Wohnungseigentumsrecht und im Mietrecht harmonisiert werden. Konkret: Mieter sollen vom Vermieter künftig die Zustimmung zu Maßnahmen für den Einbruchschutz und zum Einbau von Ladestationen für Elektrofahrzeuge verlangen können. Nach aktueller Rechtslage genießen nur bauliche Maßnahmen des Mieters zur Barrierefreiheit eine solche Privilegierung.
Vertretungsnachweis
Der Diskussionsentwurf zur WEG-Reform sieht Klarstellungen bei den Regelungen zum Vertretungsnachweis des Verwalters nach § 27 Abs. 6 WEG vor.
Quelle: BMJV Diskussionsentwurf