Das CO2-Kostenverteilungsgesetz

Das CO2-Kostenverteilungsgesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Dadurch soll die Belastung für Mieterinnen und Mieter durch erhöhte Energiekosten sowie den schlechten energetischen Zustand der von ihnen gemieteten Gebäude verringert werden.

Ziel der CO2-Kostenverteilung

Es ist das erklärte Ziel der Europäischen Union, bis zum Jahr 2050 eine Klimaneutralität zu erreichen. Die rasche und konsequente Ausweitung der erneuerbaren Energien stellt einen wichtigen Bestandteil dieses Prozesses dar, während ein anderer den Ausbau der allgemeinen Effizienz von Gebäuden zum Ziel hat.

Im Jahr 2019 wurde die sogenannte CO2-Steuer für die Öl- und Gasversorgung eingeführt. Bisher konnten Vermieter die Kosten, die durch die CO2-Steuer entstehen, vollständig zwischen ihren Mietern teilen. Die Kosten, die ab dem Inkrafttreten des CO2-Kostenbeteiligungsgesetzes am 1. Januar 2023 entstehen, tragen Mieter. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Haus energieeffizient oder weniger klimafreundlich gebaut wurde – je geringer der CO2-Fußabdruck des Hauses ist , desto höher sind künftig die Kosten für den Hausbesitzer.

Es gilt das Gesetz.

Es besteht kein Anspruch darauf, dass die Kostenhaftung des Vermieters für alle Gas- oder Ölheizungsmietverträge gilt, unabhängig davon, ob diese bereits abgeschlossen wurden oder erst danach. Darüber hinaus gilt die Änderung für alle Abrechnungszeiträume ab dem 1. Januar 2023. Dabei sollen nur solche Kraftstofflieferungen berücksichtigt werden, die bereits auf der alten Rechtsgrundlage berechnet wurden.

Die Verteilung der Kosten in Gebäuden erfolgt in einem Stufenmodell.

Für Wohnhäuser und gemischt genutzte Häuser, die vorwiegend Wohnzwecke erfüllen, wird eine 10-stufige Kalkulation und Aufteilung der CO2-Emissionen gemäß einem 10-stufigen Modell vorgenommen. Es obliegt der Vermieterseite, die CO2-Emissionen und den Verteilungsschlüssel für die jährliche Heizkostenabrechnung zu ermitteln und diese in ihrer Abrechnung zu vermerken. Bei Wohnungen mit einer äußerst schlechten Energiebilanz – mit einem jährlichen Ausstoß von mehr als 52 Kilogramm CO₂ pro Quadratmeter – soll die Vermieterseite zukünftig 90 Prozent und die Mieterseite die verbleibenden zehn Prozent der CO₂-Kosten tragen, während bei Wohnungen mit einer guten Energiebilanz – mit einem jährlichen Ausstoß von weniger als 12 Kilogramm CO₂ pro Quadratmeter – die Mieterseite die CO₂-Kosten alleine zu tragen hat.

Sofern die Mieterseite selbst die Beschaffung und Bereitstellung von Brennstoffen sowie die Bereitstellung von Wärme übernimmt, besteht für sie ein Anspruch auf Rückerstattung des Schadens, welcher in der Regel nach zwölf Monaten ab dem Abschluss der Lieferung der gelieferten Brennstoffe durch den Lieferanten erhoben wird. Sollte eine Betriebskostenabrechnung abgeschlossen werden, besteht die Möglichkeit einer Verrechnung der entstandenen Ausgaben.

Kostenverteilung bei Nichtwohngebäuden nach Pauschalen

Im Moment ist bei Gebäuden, die nicht bewohnt sind, eine anteilsmäßige Aufteilung der CO2-Emissionen vorgesehen. Bis Ende 2025 soll auch hier ein Stufenmodell entwickelt werden. Die Definition von Gebäuden, die sowohl Wohn- als auch Gewerberäume beherbergen, wird in § 106 GEG festgelegt.

Ausnahmen

Die Ausnahmeregelung des CO2-Kostenverteilungsgesetzes gilt nicht für Wohnhäuser mit höchstens zwei Wohneinheiten, von denen eine die Vermieterin oder der Vermieter selbst bewohnt, sowie in den in § 11 der Heizkostenverordnung aufgeführten Sonderfällen.

Liegen Regelungen vor, die eine umfassende energetische Sanierung des Gebäudes oder eine wesentliche Verbesserung der Heizungs- und Warmwasserversorgung des Gebäudes verhindern, kann das CO2-Gesetz den gesamten CO2-Anteil an den Vermieter reduzieren oder ganz eliminieren.

Folgen einer unzureichenden Verteilung der CO2-EmissionenWenn die Verteilung der CO2-Emissionen nicht abgeschlossen ist, weil für die Abrechnung der Heizkosten notwendige Informationen fehlen, hat der Mieter das Recht, einen Teil der Heizkosten, Heizung, frei zu verwenden Kosten. die Ausgabenrechnung wird um drei Prozent sinken.

Praxistipps

Das Gesetz kommt Mietern zugute, die sich verpflichten, in die energetische Modernisierung ihrer Immobilien zu investieren und Gebäude so zu gestalten, dass sie den Kohlendioxidpreis gar nicht oder nur geringfügig beeinflussen. Das tatsächliche Einkommen kann innerhalb dieser Bandbreite ermittelt werden und sollte im Einzelfall überprüft werden. Generell liegt die Genehmigung von energetischen Modernisierungsmaßnahmen in der Verantwortung beider Mieter, sofern diese innerhalb von drei Monaten angezeigt werden. Auch während der Sanierungsphase hat der Mieter keinen Anspruch auf einen angemessenen Mietnachlass. Bei der Renovierung von Wohnungen hat der Vermieter das Recht, die monatliche Miete um maximal acht Prozent des für die Wohnung eingesetzten Kapitals (einschließlich staatlicher Zuschüsse) zu erhöhen. Bei Nichtwohngebäuden besteht das Recht auf eine einseitige Mieterhöhung aufgrund von Sanierungsmaßnahmen nur, wenn die Parteien dies gesondert vereinbart haben.

Die vom Vermieter gezahlte CO2-Steuer hängt maßgeblich vom Verbrauch der Mieter und vom Anteil der Bewohner der Wohnung ab. Aufgrund der aktuellen Gesetzgebung wäre es ratsam, die Miete entsprechend der Anzahl der ständigen Bewohner der Wohnung anzupassen.

Perspektive

Aufgabe des Vermieters ist es, Gebäude mit energieeffizienten Heizsystemen auszustatten und für eine gute Wärmespeicherung zu sorgen. Mieter zahlen hierfür ihren eigenen Preis. Jetzt ist es an der Zeit, für jedes Mietobjekt herauszufinden, wie klimafreundlich Ihre Wohnung ist, d.h. Reduzieren Sie die jährliche Menge an Kohlendioxid. Informationen zu den Kosten des CO2-Ausstoßes und des Kohlendioxid-Ausstoßes finden Sie auf den Rechnungen der Energieversorger.

Ob das CO2-Sharing-Gesetz tatsächlich dazu führt, dass Eigentümer verstärkt in die energetische Modernisierung ihrer Häuser investieren, wird sicherlich auch von den jeweiligen Förderprogrammen abhängen. Es ist jedoch denkbar, dass die EU-Kommission eine Reform der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Energy Performance of Buildings Directive, EPBD) plant, die Gebäude in sehr schlechtem Zustand zur Modernisierung zwingt.

Es wird allen Eigentümern empfohlen, zu prüfen, ob und in welchem ​​Umfang Maßnahmen zur Reduzierung des Energieverbrauchs ergriffen wurden und ob und in welchem ​​Umfang Mieter einen Beitrag zur Deckung der dadurch entstehenden Kosten leisten können. Es wäre gut, beim Abschluss neuer Mietverträge und bei der Änderung bestehender Mietverträge die richtige Richtung einzuschlagen, um gut für die Zukunft gerüstet zu sein. Sollten Unklarheiten zu den oben beschriebenen Regeln oder praktischen Ratschlägen bestehen, zögern Sie bitte nicht, uns zu kontaktieren..

  22. Dezember 2023