Kein Anspruch auf Mietzahlung nach Renovierung?

Das Landgericht Koblenz musste herausfinden, ob eine Seniorin nach Auszug aus ihrer Dachgeschosswohnung noch zwei weitere Mieten schuldete. Die ältere Dame war Mitte März 2019 in ein Seniorenheim gezogen. Ihren Vermieter hatte sie Anfang 2019 von ihrem Vorhaben informiert und – wie von ihr behauptet – vereinbart, dass sie nur noch die vollständige Märzmiete zu zahlen hat.

Im März und April ließ der Vermieter die Wohnung renovieren. Die Handwerker nutzten in dieser Zeit einen in der Wohnung zurückgelassenen Esstisch des Vermieters mit Stühlen sowie einen vom Vermieter gestellten Kühlschrank. Ob sich noch weitere Möbel in der Wohnung befanden und die Handwerker vor Ort auch wohnten, war zwischen den Parteien strittig.

Die Mieterin war der Ansicht, dass es eine mündliche Vereinbarung gab, nach der sie nur die Märzmiete zahlen müsse. Darüber hinaus könne der Vermieter keinen Anspruch auf Zahlungen weiterer Mieten haben, da die Wohnung im Anschluss an die Handwerker weitervermietet war. Das wiederum bestritt der Vermieter. Es gäbe weder eine Vereinbarung mit der Mieterin, noch wäre es ein Problem gewesen, die Wohnung umgehend freizumachen, wenn die Mieterin die Räume hätte weiterhin nutzen wollen.

Das Landgericht Koblenz stärkte die Position des Vermieters und sah die Mieterin in der Pflicht, die ursprünglich vereinbarte Miete für April und Mai nachzuzahlen. Da sie keine schriftlichen Dokumente zu einer Aufhebungsvereinbarung zum März 2019 nachweisen könne, schulde sie dem Vermieter die vollständige Miete. Eine entsprechende schriftliche Kündigung zum März 2019 lag ebenfalls nicht vor.

Die Behauptung, der Vermieter habe die Wohnung an die Handwerker weitervermietet, daher entfalle ihre Mietzahlung, konnte vom Gericht ebenfalls entkräftet werden. Maßgeblich sei es, ob der Vermieter umgehend die Wohnung wieder zur Verfügung stellen könne, falls die bisherige Mieterin es verlange. Da die Wohnung nur frisch gemalert wurde und nicht umfangreich renoviert, sprach nichts dagegen. Ein Wiedereinzug wäre unproblematisch gewesen. Somit war der Anspruch auf Mietzahlung nicht erloschen.

(Landgericht Koblenz, Urteil vom 16.02.2021 – 6 S 188/20) 

  26. Juli 2021
  Kategorie: Immobilien-Blog