Kündigung wegen Eigenbedarf

Erklärt ein Vermieter nach Abschluss des Mietvertrags schriftlich, dass er auf eine Eigenbedarfskündigung verzichtet, ist das bindend. Muss sich aber auch ein späterer Erwerber an die Abmachung halten?

in Berliner Vermieter hat seiner Mieterin nach Abschluss des Mietvertrags schriftlich zugesichert, dass er keine Eigenbedarfskündigung aussprechen wird. Die Mieterin nahm das Schreiben erfreut zur Kenntnis und heftete es ab. 

Als die Immobilie später verkauft wurde und der Erwerber in den bestehenden Mietvertrag eintrat, staunte er nicht schlecht. Denn mit seiner Eigenbedarfskündigung blitzte er bei seiner Mieterin ab, und das zurecht. Denn in ihren Unterlagen befand sich das Schreiben des ehemaligen Vermieters mit dem Kündigungsverzicht.

Vorsicht bei mietergünstigen Vereinbarungen

Das wollte der neue Eigentümer und Vermieter nicht so einfach hinnehmen. Er verklagte die Mieterin auf Räumung und Herausgabe der Wohnung. Seiner Meinung nach war der Verzicht seines Vorgängers für ihn nicht bindend. Doch das stellte sich als Irrtum heraus. 

Nach Ansicht des Landgerichts Berlin ist der Kündigungsverzicht ein Teil des Mietvertrags geworden. Dazu musste die Mieterin das Schriftstück nicht ausdrücklich annehmen. Denn mit seiner „Zusicherung“ hatte der alte Vermieter auf eine Annahmeerklärung durch die Mieterin verzichtet. Es reichte, dass sie das Schriftstück zu den Unterlagen genommen hatte. Damit war die Annahme der Mieterin nach außen gewahrt. 

Der Voreigentümer hatte die Schriftform gewahrt und damit den künftigen Erwerber ausreichend geschützt. Denn das von ihm unterzeichnete Angebot bezeichnet die für den Vertragsinhalt maßgeblichen Umstände so genau, dass der Erwerber der Immobilie nur nachforschen muss, ob die Mieterin das vermieterseitige Angebot des Kündigungsverzichts – und damit die Änderung des Mietvertrags – angenommen hat.

Tipp für Erwerber

Wer eine Immobilie erwirbt, sollte sich über alle mietergünstigen Vereinbarungen informieren, auch wenn er eine schriftliche Annahme eines Angebots durch den Mieter nicht in seinen Unterlagen vorfindet. Denn er ist auch an Vereinbarungen gebunden, die nicht ausdrücklich schriftlich angenommen wurden. Empfehlenswert sind Nachforschungen sowohl beim veräußernden Vermieter als auch beim Mieter.

Vorsicht!

Der Bedarf muss jedoch tatsächlich bestehen und darf nicht nur „vorgeschoben“ sein, um sich eines unliebsamen Mieters zu entledigen. Ist der der Bedarf nachweislich nicht vorhanden, gilt der Kündigungsgrund als vorgetäuscht.

Weitere Informationen hierzu finden Sie hier.

Quelle: LG Berlin, Beschluss vom 28. März 2019, Az. 67 S 22/19)

  16. Dezember 2019
  Kategorie: Immobilien-Blog